„Warum das Bürgerbegehren rechtlich zulässig ist“

In der Ratssitzung am 27.03.2007 hat das Ratsmitglied Guido van den Berg für die SPD-Fraktion eine Protokollerklärung abgegeben. Er nahm damit für die Sozialdemokraten Stellung zum Tagesordungspunkt 2: „Bürgerbegehren ‚Stopp der Verschwendung von Steuergeldern’; hier: Beschluss über die Zulässigkeit“.

Die Protokollerklärung ist als Anlage 2 der Niederschrift zur 19. Sitzung des Rates der Stadt Bedburg in der 7. Wahlperiode vom 27.03.2007 dokumentiert:

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

erlauben Sie mir vorab, dass ich feststellen möchte, dass ich Dr. Schmiemann ausserordentlich schätze. Ich selber hatte vor einiger Zeit Herrn Dr. Klaus Schmiemann um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Es ging hierbei um den Nachweis, dass der Bundestagsabgeordnete Willi Zylajew bei einer Mitgliederversammlung der Kreis CDU gegen das Gebot der geheimen Abstimmung verstoßen hat. Herr Dr. Schmiemann hat dies juristisch vorzüglich für mich gemacht. Von dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank.

Heute ist Herr Dr. Schmiemann im Auftrag des Bürgermeisters hier. Leider kann die SPD-Fraktion seinem Auftragsgutachten nicht folgen. Vorab der Hinweis, dass die Ausführung von Herrn Dr. Schmiemann falsch ist, er habe sich in seinem Gutachten nur auf NRW-Entscheidungen bezogen. In Wahrheit werden Entscheidungen aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern zitiert. Ich möchte gerne darstellen, warum wir Zweifel an der Rechtsauslegung des Büros Lenz und Johlen haben. Herr Dr. Schmiemann gründet seine Stellungnahme auf zwei Argumentationsstränge.

1.) Es wird mit einer Verfristung argumentiert. Wir stellen fest, dass der von Dr. Schmiemann aufgeführte Bezug auf den Ratsbeschluss vom 12.09.2006 nachweislich falsch ist. Dies hat die Kommunalaufsicht festgestellt, da sie diesen Beschluss als Kaufentscheidung für unrechtmäßig erklärt hat und ihn damit rechtsunwirksam gemacht. Wir haben an dieser Stelle festgestellt, dass das nachher von der Kanzlei Lenz und Johlen erste erstellte Gutachten inhaltlich überflüssig war. Im Nachgang habe ich durch erneute Anfrage bei der Kommunalaufsicht festgestellt, dass diese trotz Lenz und Johlen bei ihrer Rechtsauffassung bleibt. Der Beschlussbezug des Gutachtens Lenz und Johlen ist damit falsch. Eine Verfristung kann es nicht geben.

2.) Herr Dr. Schmiemann geht davon aus, dass das Bürgerbegehren in einen B-Plan eingreife und von daher unzulässig ist. Dies kann man juristisch anzweifeln, da wir als SPD-Fraktion davon ausgehen, dass sich das Bürgerbegehren lediglich das ausgeübte Vorkaufsrecht anspricht – nicht den Bebauungsplan. Die Begründung von Herrn Dr. Schmiemann ist, man müsse den Beschluss beanstanden, da – ich zitiere Seite 12 des Gutachtens – : „Der von dem Bürgerbegehren erstrebte Verzicht auf den Erwerb der Immobilie würde in einem offenen Widerspruch zu den in den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Ausdruck gefundenen planerischen Zielen der Gemeinde treten.“ Auch das ist leider falsch, Herr Dr. Schmiemann, da Sie nur davon ausgehen, dass man das Gebäude kaufen muss, um ein Rathaus zu verwirklichen. Man kann ein Rathaus auch leasen und im PPP-Modell verwirklichen. Interessanterweise ist dies in dem von Ihnen zitierten und herangezogenen Ratssitzung vom 12.09.2006 angegeben. Sie liegen also auch materiell im Bezug auf den Bebauungsplan falsch, Herr Dr. Schmiemann.

Wir stellen daher als SPD-Fraktion fest, dass man sich mit Fug und Recht für die Einbindung der Bürger aussprechen kann. Unser Vorschlag:

„Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu und fordert die Verwaltung auf, einen Bürgerentscheid vorzubereiten.“

Die Erklärung gebe ich zu Protokoll."